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STONEBREAK FESTIVAL
Veranstalter: Freundschaf(f)t Kultur e. V., 97514 Oberaurach
Mit Erwerb eines Tickets stimmen Besucher:innen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu. Sie gelten zwischen dem Teilnehmer:innen der Veranstaltung, nachfolgend „Besucher” genannt, und des Vereins Freundschaf(f)t Kultur e. V., als „Veranstalter“.
Ergänzend zu diesen STONEBREAK AGB finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Kauf von Tickets zu der Veranstaltung Anwendung, die Hausordnung, die Platzordnung, die Parkordnung, die Campingordnung, die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort sowie die aktuellen Hinweise auf der Homepage des Veranstalters unter www.stonebreak-festival.de.
WICHTIGER HINWEIS: Gast ist nur diejenige Person, die eine persönliche Einladung der Veranstalter erhalten hat, auf der Gästeliste steht uns sich im Shop dieser Website ein Ticket kauft.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Das STONEBREAK FESTIVAL wird bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durchführung des Festivals aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen und Sachen, so ist der Veranstalter berechtigt, das Festival zu unterbrechen, und – sofern zur Gefahrenabwendung erforderlich – auch abzubrechen. Im Falle eines solchen Ausfalls bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz.
2. Es kann kurzfristig zu Programmänderungen kommen. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstler:innen bemüht sich der Veranstalter um entsprechenden Ersatz. Ansprüche auf Rückvergütung des Eintrittspreises oder auf Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung oder Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
3. Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen mit beschränktem Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erreichung der Kapazitätsgrenze ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
4. Bei Abbruch des Festivals aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung bestehen ebenfalls keine Rückvergütungs- oder Schadensersatz-ansprüche, es sei denn, dem Veranstalter kann hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
5. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung räumlich sowie zeitlich zu verlegen, soweit dies für den Besucher zumutbar ist. Bei Absage des Festivals vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die der Veranstalter zu verantworten hat, hat der Besucher einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises zum Nennwert. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.
II. Tickets
1. Tickets können nur über den Veranstalter Freundschaf(f)t Kultur e. V. erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vereins.
2. Tickets, die von Dritten zum Kauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht.
3. Ticketkäufe sind final und können weder widerrufen (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) noch zurückgegeben noch umgetauscht. Das Risiko, dass ein Ticketinhaber die Veranstaltung aus vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit, positives SARS-CoV-2-Testergebnis) nicht wahrnehmen kann, trägt der Kunde bzw. Ticketinhaber.
4. Wenn der Kunde ein Ticket (auch) für einen Dritten (Besucher/Begleitperson) erwirbt, hat der Kunde den Dritten auf die Geltung und den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die notwendige Weitergabe von Angaben an den Veranstalter nach dieser Ziffer II. ausdrücklich hinzuweisen, wobei der Besucher, für den der Kunde das Ticket kauft, sich durch die Übernahme und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen ihm und dem Veranstalter einverstanden erklärt.
III. Einlass
1. Der Einlass zum Festivalgelände vom STONEBREAK FESTIVAL wird grundsätzlich verweigert, wenn der auf dem Ticket vermerkte Inhaber nicht personenidentisch mit dem amtlichen Lichtbildausweis ist. Darüber hinaus sind Inhaber von Tickets zum Besuch der Veranstaltung nur berechtigt, wenn sie (i) keine vom Robert Koch-Institut genannten COVID-19-Symptome aufweisen (also nicht an unspezifischen Allgemeinsymptomen, wie z.B. Fieber, Muskelschmerzen, Durchfall, oder an akuten respiratorischen Symptomen, wie z.B. Husten, Schnupfen erkrankt ist) und (ii) nicht aus anderen rechtlichen Gründen daran gehindert sind, z.B. weil für sie eine Quarantäne-Pflicht besteht. Diese Ticketinhaber sind verpflichtet, der Veranstaltung fern zu bleiben. Sollten aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund behördlich vorgegebener Schutz- und Hygienemaßnahmen, bestimmte Informationen, z.B. kürzlicher Aufenthalt des Ticketinhabers in einem Risikogebiet der Corona-Pandemie, für den Zutritt zum Festivalgelände verlangt werden, ist der Ticketinhaber verpflichtet, diese Informationen dem Veranstalter auf Anforderung im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unverzüglich mitzuteilen. Wenn der Ticketinhaber die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter den Zutritt zum Festivalgelände verweigern. In diesem Fall können der Kunde und der Veranstalter vom Vertrag über das betroffene Ticket für die Veranstaltung zurücktreten. Der Kunde erhält in diesem Fall den entrichteten Preis für die Eintrittskarte erstattet.
2. Das Ticket ist nach Entwertung nicht mehr übertragbar. Bei Verlust desTickets besteht kein Anspruch auf Ersatz.
3. Der gewerbliche Weiterverkauf von Tickets ist nicht gestattet. Die Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ohne die explizite vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung.
4. Beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes wird das Ticket entwertet und ein Festivalbändchen angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes oder nach Aufforderung durch das Ordnungspersonal ist das Festivalbändchen vorzuzeigen. Unverschlossene, zerrissene, verlorengegangene oder stark beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
5. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchern aus wichtigem Grund den Einlass zu verwehren. In diesem Fall hat der Besucher das Recht auf Erstattung des Nennwerts des Tickets, es sei denn die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grund ist in der Person des Besuchers begründet. Ein darüberhinausgehender Schadens-ersatzanspruch ist ausgeschlossen. Es sei denn, dem Veranstalter kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden.
6. Auf dem gesamten Festivalgelände sind folgende Gegenstände nicht erlaubt:
- Jegliche Art von Glas wie bspw. Flaschen und Trinkgläser,
- Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art sowie waffenähnliche Gegenstände,
- Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug,
- Substanzen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt sind,
- Generatoren aller Art sowie unverbaute Fahrzeugbatterien,
- pyrotechnische Gegenstände aller Art wie bspw. bengalische Feuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer, Gartenfackeln, insbesondere Himmelslaternen sowie Explosivstoffe wie bspw. Kanister und andere Behältnisse mit Benzin oder anderen leicht entzündlichen Stoffen,
- Aufnahmegeräte (Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte, Foto- und Filmkameras), die nach Art oder Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen,
- Lärmverursachende Gegenstände, z.B. Druckluftsirenen oder Vuvuzelas, Musikanlagen, Megafone, PA-Systeme und selbstgebaute “Boomboxen”,
- Sofas und ähnlich sperrige Gegenstände,
- Laserpointer und Konfetti, Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichem, insbesondere rechtsextremem Inhalt,
- E-Roller und E-Fahrräder
- und Drohnen.
Über die Gestattung von nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Ordnungspersonal oder eine durch den Veranstalter als solche berechtigte Person entschieden.
1. Das Mitbringen von Tieren, insbesondere von Hunden, auf das Festivalgelände ist nicht gestattet.
2. Jeglicher Handel von Waren ist dem Besucher ohne vorherige, eindeutige Erlaubnis seitens des Veranstalters untersagt. Insbesondere gilt dies für Getränke, Nahrungsmittel und Campingartikel. Die Mitnahme von größeren Mengen alkoholischer Getränke kann durch das Sicherheitspersonal oder einer durch den Veranstalter benannten Person untersagt werden, sollte der Verdacht bestehen, dass diese nicht zum Eigenkonsum vorgesehen sind.
3. Verstößt der Besucher gegen eine oder mehrere Bedingungen oder liegt ein wichtiger Grund in der Person des Besuchers vor, z.B. bei offensichtlichen Krankheitssymptomen oder wenn der Besucher gegen zwingende Bestimmungen des Schutz- und Hygienekonzepts verstößt, ist der Veranstalter oder eine von ihm beauftragte Person berechtigt, diesen Besucher, in schwerwiegenden Fällen auch ohne jegliche Verwarnung, vom Festivalgelände zu verweisen und dauerhaft von der Veranstaltung auszuschließen. In diesem Fall verlieren das Ticket und das Festivalbändchen ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen. Ferner behält sich der Veranstalter das Recht vor, in besonders schweren Fällen den Besucher strafrechtlich zu verfolgen und Anzeige zu erstatten.
IV. Gesundheit
Die Gesundheit unserer Besucher während der Veranstaltung ist uns wichtig. Nähere Informationen und Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit am Veranstaltungsort erhalten Sie auf Anfrage von der Vorstandschaft.
V. Hausordnung
1. Den Anweisungen des Ordnungspersonals oder anderen vom Veranstalter erkennbar zur Wahrnehmung des Hausrechts beauftragten Personen ist jederzeit Folge zu leisten.
2. Beim Betreten des Festivalgeländes können vom Ordnungspersonal Sicherheitskontrollen in Form von Leibes- und Taschenvisitationen vorgenommen werden.
3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen berechtigt, diesen Besucher, in schwerwiegenden Fällen auch ohne jegliche Verwarnung, vom Festivalgelände zu verweisen und dauerhaft von der Veranstaltung auszuschließen. In diesem Fall verliert das Ticket sowie das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn ein Besucher auf dem Festivalgelände:
- gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt,
- strafbare Handlungen begeht (bspw. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle Nötigung, Beleidigung, Umweltverschmutzung),
- ausländerfeindliches, sexistisches oder in sonstiger Weise diskriminierendes Verhalten an den Tag legt,
- Zelte, Bühnen, Toiletten oder fremdes Eigentum besprüht, beklebt, beschmiert oder anderweitig mutwillig beschädigt,
- durch sein Verhalten die Gesundheit oder das Eigentum Anderer gefährdet (bspw. Ausübung körperlicher Gewalt, Werfen von Gegenständen auf Besucher oder Bühnen, Beklettern der Bühnen, Traversen, Lautsprecherboxen oder Zelte sowie Stagediving, Pogen und Crowdsurfing), - gegen die Anweisungen des Ordnungspersonals handelt,
- in für ihn gesperrte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche (bspw. Backstage-, KünstlerInnen- und Bühnenbereiche) eindringt,
- ohne Zustimmung des Veranstalters gewerblichen Handel auf dem Festivalgelände betreibt sowie
- wild uriniert.
1. Die Verbreitung von nationalistischen und rechtspopulistischen Symbolen sowie Musik führt zu einem sofortigen und dauerhaften Ausschluss von der Veranstaltung. In diesem Fall verliert das Ticket sowie das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen.
2. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf dem gesamten Festivalgelände und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
3. Das gewerbliche Sammeln von Wertstoffen (insbesondere Pfandflaschen und Metalle) auf dem Festivalgelände ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erlaubt. Jeder Verstoß gegen dieses Verbot kann mit dem sofortigen Verweis vom Festivalgelände geahndet und strafrechtlich verfolgt werden.
4. Auf dem gesamten Festivalgelände werden Film- und Fotoaufnahmen gemacht. Mit dem Kauf des Tickets willigt der Besucher der Anfertigung von Aufnahmen und der seitens des Besuchers unentgeltlichen Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Film- und Tonaufnahmen, sowie der kommerziellen Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein, die vom Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen während der Veranstaltung auf dem Festivalgelände erstellt werden. Dies schließt beispielsweise auch die anschließende Verwendung auf der Internetseite sowie sozialen Medien, im Programmheft für Folgeveranstaltungen, auf Flyern und Plakaten und in Presseberichten des Veranstalters ein. Fotografieren für den privaten, nichtkommerziellen Gebrauch mit analogen und digitalen Kleinbildkameras ohne Wechselobjetive und mit Handykameras ist generell gestattet. Ton- und Filmaufnahmen von den auf dem Festival auftretenden KünstlerInnen sind während der Dauer des Festivals, auch für den persönlichen Gebrauch, verboten.
5. Auf und um das Festivalgelände können sicherheitstechnische Aufnahmen angefertigt werden, die zur Sicherheit der Besucher und zur Kriminalitätsprävention durchgeführt werden. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Besucher hierin ein.
6. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes (Veranstaltungsbereich, Camping- und Parkplatz sowie alle Bereiche des Rahmen-programms) vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten.
7. Das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, fliegenden und festen Bauten, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen ist auf dem gesamten Festivalgelände verboten. Die Benutzungs- und Sicherheitshinweise an Geräten und Einrichtungen sind zu beachten. Regelungen zu anderen Gefahrenbereichen wie beispielsweise Spielgeräten, Schaukeln, Wasserflächen usw. sind einzuhalten.
8. Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Abfallsäcken, Tonnen und Container zu entsorgen.
VI. Parkordnung
1. Das Parken auf dem ausgewiesenen Parkplatz ist nur mit gültigem Ticket Auf dem gesamten Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Es ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Die Flucht- und Rettungsgassen sind zu jeder Zeit freizuhalten.
2. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Die Zuteilung von Parkplätzen erfolgt durch das Personal des Veranstalters. Dem Personal ist Folge zu leisten.
3. Kraftfahrzeuge dürfen im Parkbereich nur auf den dafür ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Wildes Parken ist verboten und wird behördlich verfolgt.
4. Es dürfen auf dem Parkplatz nur Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtlänge von max. 5 m abgestellt werden. Aus Gründen der Sicherheit ist das Zelten auf dem Parkplatz verboten.
5. Der Besucher ist für seine An- und Abreise zu und von der Veranstaltung selbst verantwortlich. Das Parken auf dem Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
VII. Campingordnung
1. Gezeltet werden darf nur auf gekennzeichneten Campingflächen und in Verbindung mit einer gültigen Eintrittskarte. Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) sowie Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt und zahlen zudem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,00. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt.
2. Es besteht weder Anspruch auf bestimmte Zeltplätze noch ist es zulässig, Zeltplätze zu reservieren und anderen Besuchern vorzuenthalten. Der Ordnungsdienst kann einzelnen Besuchern verbindlich Zeltplätze zuweisen. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
3. Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die zur Verfügung gestellten sanitären Anlagen.
4. Sofern der Besucher das Recht erhält, mit seinem Kraftfahrzeug das Festivalgelände zu befahren und/oder dort zu parken, geschieht dies auf eigene Gefahr. Bei Beschädigungen oder Diebstahl können gegenüber dem Veranstalter keine Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden es sei denn, ihm kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden. Es ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Fußgängern und Fahrzeugen, die erkenntlich zur Durchführung der Veranstaltung beitragen sowie Einsatzfahrzeugen von Sanitätsdiensten ist Vorrang zu gewähren.
5. Es dürfen keine Gräben oder Löcher in die Campingflächen gegraben werden.
6. Auf andere Camper ist Rücksicht zu nehmen.
7. Offenes Feuer ist strengstens untersagt. Zigarettenstummel sind in dafür vorhergesehene Abfallbehälter (Mülltonnen, Taschenascher o.ä.) zu entsorgen. cv
8. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Alle Besucher sind verpflichtet, sämtliche mitgebrachten Gegenstände nach Ende der Veranstaltung wieder zu entfernen.
9. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise müssen nach Beendigung der Veranstaltung Alle bis dahin nicht entfernte Gegenstände (Zelte, Pavillons, etc.) werden dann entsorgt.
VIII. Haftung
1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters, gesetzlicher Vertreter des Veranstalters, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters, haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflichten“). Soweit keine vorsätzliche und grob fahrlässige Vertrags-verletzung vorliegt, ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die Haftung des Veranstalters wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie, für arglistig verschwiegene Mängel sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
3. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.
4. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen zugunsten des Veranstalters bleiben von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.
5. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
6. Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2-Virus lässt sich nicht vollständig ausschließen. Die vom Veranstalter getroffenen Maßnahmen, sollen die Gefahr von Ansteckungen von Besuchern und Dritten mit dem SARS-CoV-2-Virus auf ein vertretbares Maß reduzieren. Die Gefahr einer SARS-CoV-2-Infektion im Zusammenhang mit dem Besuch des Festivals kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese Gefahr ist dem Kunden und/oder dem Besucher bewusst. Daher ist die Haftung des Veranstalters für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Besuchers, die sich trotz Umsetzung des Hygienekonzepts durch eine SARS-CoV-2-Infektion im Zusammenhang mit der Veranstaltung ergeben, ausgeschlossen, dies gilt nicht bei Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen entstehen.
7. Der Besucher ist sich im Klaren darüber, dass von lauter Musik eine Gefährdung für seine Gesundheit ausgehen kann. Der Besucher hat selbst darauf zu achten, dass er sich in einem für ihn zuträglichen Maße Schalleinwirkungen aussetzt. Eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen ist daher zu vermeiden. Entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Ein Gehörschutz (z.B. Earplugs) wird im Veranstaltungsbereich, insbesondere in der Nähe der Bühnen, dringend empfohlen. Die Haftung des Veranstalters nach den vorstehenden Regelungen bleibt unberührt.
IX. Ergänzungen und Änderungen
1. Der Veranstalter ist bei einer Veränderung der Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung auch bei bestehenden Schuldverhältnissen berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Frist von drei (3) Tagen oder aus wichtigem Grund, z.B. im Falle behördlicher Vorgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, auch bis unmittelbar vor Durchführung des Festivals, im Voraus zu ändern, sofern dies für den Besucher zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Besucher bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Besucher nicht innerhalb der jeweiligen Frist nach Zugang den Änderungen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der Veranstalter hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Änderungskündigung ausdrücklich hingewiesen
Stand: März 2023